Informationen für die Baupraxis –
Handwerk, Industrie und Verbände

© Josh Olalde | Unsplash

Bauordnungsrechtliche Verankerung des Holzbaus auf Musterebene (MBO)

Definition des allgemeinen Schutzziels in Deutschland

Musterbauordnung (MBO) § 3 Allgemeine Anforderungen

„(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden."
 

Musterbauordnung (MBO) § 14 Brandschutz

„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."
 

Anforderungen an das Brandverhalten

Musterbauordnung (MBO) § 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

„(2) …. 4Abweichend von Abs. 2 Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hochfeuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85a entsprechen.”


Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Musterbauordnung (MBO) § 85a Technische Baubestimmungen

(1) 1Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. (…)

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

(…)

2. Die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

(…)

(5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht (…) die Technischen Baubestimmungen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt.

 

Zu den aktuellen Technischen Baubestimmungen →


Verweis auf die MHolzBauRL

In der MVV-TB wird als Konkretisierung für den Holzbau die MHolzBauRL als zu beachtende technische Regel unter lfd. Nr. A.2.2.1.4 genannt.

Die MHolzBauRL ist eine bundeslandübergreifende Vereinheitlichung der Vorgaben bei der Verwendung brennbarer Baustoffe. Sie löst die M-HFHHolzR als Richtlinie ab.

Am 21.06.2021 hat die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz die „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise - MHolzBauRL (Fassung Oktober 2020)“ veröffentlicht.

Am 31.10.2023 wurde der neue Entwurf der MHolzBauRL veröffentlicht. Zusätzlich wurden auch Erläuterungen zu den Vorgaben der MHolzBauRL veröffentlicht.

Bis 12. Dezember 2023 war es möglich Einsprüche einzureichen.

Am 24.Septemer 2024 wurde die Version durch die 145. Bauministerkonferenz mit geringfügigen Änderungen bestätigt.

Bis diese jedoch final veröffentlicht ist und die Bundesländer diese in ihre landesspezifischen VV TB aufgenommen haben, wird noch etwas Zeit vergehen. Weitere Informationen, z.B. wo die MHolzBauRL in den einzelnen Bundesländern derzeit eingeführt ist, finden Sie oben auf dieser Seite unter dem Reiter “Bauordnungsrecht auf Landesebene” →.

Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Holzbau in Gebäudeklasse 4 und 5 (bis zur Hochhausgrenze)

Bedingt durch das föderale System in Deutschland mit 16 Bundesländern existieren 16 zum Teil unterschiedliche Bauordnungen. Die zulässige Verwendung brennbarer Baustoffe (z.B. Holz) für bestimme Gebäudetypen wird in der jeweiligen Bauordnung geregelt.

Erfreulicherweise sind in allen 16 Bundesländern, unter der Vorrausetzung zusätzlicher Anforderungen und Maßnahmen, Bauteile aus brennbaren Baustoffen abweichend zu hochfeuerhemmenden und feuerbeständigen Bauteilen zulässig. Die Betonung liegt hier auf dem entscheidenden Wort abweichend.

Wichtig zu beachten ist, dass ggf. weitergehende Anforderungen für die Verwendung von brennbaren Baustoffen gefordert werden (z.B. kleinere Brandabschnittsgröße etc.).

Die bauordnungsrechtliche Grundlage für das mehrgeschossige Bauen mit Holz stellt die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) dar. Viele Bundesländer haben diese bereits in Ihre landespezifische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen aufgenommen (siehe unten). Der Ausschluss des Holztafelbaues in der Gebäudeklasse 5 stellt zum aktuellen Zeitpunkt sicherlich den größten Kritikpunkt dar. Dies wird sich aber mit Blick auf die Ergebnisse aus TIMpuls in der nächsten Überarbeitung ändern.


Bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Außenwandbekleidungen aus Holz an Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 (bis zur Hochhausgrenze)

Bis auf Hamburg ist in allen Bundesländern die Verwendung von Außenwandbekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.

Achtung: In allen 16 Bundesländern ist aktuell der „geregelte“ Holzbau bis zur Hochhausgrenze möglich. Diese Anpassung erfolgt nicht gleichlautend mit der Anpassung zur Verwendung von normalentflammbaren Baustoffen für Außenwandbekleidungen.

Die bauordnungsrechtliche Grundlage für die brandsichere Ausführung von Außenwandbekleidungen aus Holz stellt auch hier die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) dar.

Die einzelnen Bundesländer führen dann ihre eigene Fassung als HolzBauRL über die jeweiligen bundeslandspezifischen Technischen Baubestimmungen ein. Darin können sie jedoch eigene Anpassungen und Änderungen vornehmen. Diese sind meist in den Technischen Baubestimmungen beschrieben.


HolzBauRL - Technische Baubestimmungen

Die nachfolgende Grafik zeigt in welchen Bundesländern die HolzBauRL (Fassung Oktober 2020) bereits als technisch eingeführte Baubestimmung gelistet ist. (Stand Juni 2025). 

*Die modifizierte Version in Baden-Württemberg ergänzt durch - Anlage A 2.2/BW2 - zu Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) u.a. die Zulässigkeit des Holztafelbaus in Gebäudeklasse 5, weiter Anschlüsse und Fügungen auf Basis des Forschungsvorhabens HolzBauRLBW, den Einsatz von reduzierter Brandschutzbekleidung und den begrenzten Einsatz von biogenen /brennbaren) Dämmstoffen innerhalb von Holztafelbaukonstruktionen.

** keine vBG für MHolzBauRL 2024 notwendig bzw. in Technischen Baubestimmungen eingeführt.
 

Seit dem 13. Mai 2025 wurde die neue MHolzBauRL 2024 in den Amtlichen Mitteilungen 2025/2 des DIBt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (MVV TB 2025/1) ist diese auf Musterebene auch als technische Regel eingeführt. Die Einführung in den restlichen Bundesländern wird erwartet.


Weiterführende Links

MHolzBauRL 2020: bisher gültige Fassung →

MHolzBauRL 2024: aktuell gültige Fassung →